Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 20/1331 · S. 19
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Während der andauernden Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie erbringt das Pflegepersonal in Krankenhäusern eine herausragende Leistung. Dies gilt ganz besonders für Krankenhausbereiche, in denen Intensivpflege stattfin- det. Auf der Grundlage von § 26e erhalten daher Krankenhäuser, die besonders viele mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 infizierte Patientinnen und Patienten, die mehr als 48 Stunden beatmet wurden, zu versorgen hatten, fi- nanzielle Mittel für Prämienzahlungen an das Pflegepersonal. Zu Absatz 1 Satz 1 gewährt zugelassenen Krankenhäusern, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 durch die vollstationäre Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren, einen Anspruch auf eine Auszahlung aus Bundesmitteln für Prämienzahlun- gen. Die Prämien sollen als Anerkennung für besondere Leistungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pan- demie gezahlt werden. Der Vorschrift liegt die grundsätzliche Annahme zugrunde, dass besondere Leistungen in Krankenhäusern mit einer Mindestanzahl an mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Pa- tienten, die mehr als 48 Stunden beatmet wurden, zu würdigen sind. Satz 2 regelt, welche Krankenhäuser als besonders belastet gelten und aus diesem Grund anspruchsberechtigt sind. Ein Krankenhaus ist demnach anspruchsberechtigt, wenn dort im Ganzjahreszeitraum 2021 mehr als zehn mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Patientinnen und Patienten behandelt wurden, die mehr als 48 Stun- den beatmet wurden. Einbezogen werden nur Krankenhäuser, die Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abrechnen, also grundsätzlich mindestens einen vollstationären Fall aus dem Entgeltbereich des § 17b erbracht haben und mit der Datenüberm
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.483 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1331, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 63.961–78.444 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0aa813fa9f3133ff….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP