Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/1394 · S. 33
Zu Artikel 3 (Änderung des Unterlassungsklagen-
Zu Artikel 3 (Änderung des Unterlassungsklagen- gesetzes) Die Ergänzung der Nummer 3 (in der Fassung vom 11. Juni 2010) dient der Umsetzung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Ver- ordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9. Oktober 2009, S. 11). Nach dieser Vorschrift müssen die Mitglied- staaten angemessene und wirksame außergerichtliche Be- schwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über die aus der Verordnung erwachsenden Rechte und Pflichten schaffen. Zwar handelt es sich bei den genannten Streitigkeiten immer auch um sol- che innerhalb eines Zahlungsdienstevertrags. Allerdings könnte eine Rechtsunsicherheit bestehen, ob es sich in- soweit um Streitigkeiten „aus der Anwendung der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ handelt. Die Um- setzung verfolgt daher vor allem Klarstellungszwecke.
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Herkunft
BT-Drs. 17/1394, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 170.815–171.879 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert defcff5c54c45d75….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP