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Artikel 3 · BT-Drs. 17/1394 · S. 33

Zu Artikel 3 (Änderung des Unterlassungsklagen-

Zu Artikel 3 (Änderung des Unterlassungsklagen-
gesetzes)
Die Ergänzung der Nummer 3 (in der Fassung vom 11. Juni
2010) dient der Umsetzung von Artikel 11 der Verordnung
(EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende
Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9. Oktober
2009, S. 11). Nach dieser Vorschrift müssen die Mitglied-
staaten angemessene und wirksame außergerichtliche Be-
schwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung
von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und
ihren Zahlungsdienstleistern über die aus der Verordnung
erwachsenden Rechte und Pflichten schaffen. Zwar handelt
es sich bei den genannten Streitigkeiten immer auch um sol-
che innerhalb eines Zahlungsdienstevertrags. Allerdings
könnte eine Rechtsunsicherheit bestehen, ob es sich in-
soweit um Streitigkeiten „aus der Anwendung der §§ 675c
bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ handelt. Die Um-
setzung verfolgt daher vor allem Klarstellungszwecke.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1394, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 170.815–171.879 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert defcff5c54c45d75….

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