Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/1393 · S. 15
Zu Artikel 2 (Änderung des Batteriegesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Batteriegesetzes) Die Änderungen dienen der Anpassung an die Vorgaben der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie. Die Änderung stellt sicher, dass auch Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise über die notwendigen Qualifikationen im Rah- men der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Batteriegesetzes tätig werden können. Dies betrifft zum ei- nen Sachverständige, die sich hier niederlassen (§ 36 GewO), zum anderen Sachverständige, die in einem anderen Mit- gliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertrags- staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum niedergelassen sind und hier vorübergehend und gele- gentlich tätig werden. Durch die entsprechende Anwendung der Gewerbeordnung wird sichergestellt, dass diese Sachver- ständigen eine nicht ausreichende Fachkunde im Fall der vo- rübergehenden Erbringung von Dienstleistungen über eine Eignungsprüfung (§ 13a GewO) oder im Fall der Niederlas- sung wahlweise über eine Eignungsprüfung oder einen An- passungslehrgang (§ 36a GewO) darlegen können.
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Herkunft
BT-Drs. 17/1393, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 57.284–58.502 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert d6b2696090255cf3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP