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Artikel 1 · BT-Drs. 17/1393 · S. 15

Zu Artikel 1 (Änderung des Abwasserabgabenge-

Zu Artikel 1 (Änderung des Abwasserabgabenge-
setzes)
Der neue Halbsatz 2 stellt sicher, dass die staatliche Anerken-
nung von Stellen im ersten Halbsatz des § 4 Absatz 4 Satz 1
dem Diskriminierungsverbot der Richtlinie 2006/123/EG
entspricht. Bei der staatlichen Anerkennung handelt es sich
um eine Genehmigungsregelung bzw. Genehmigungspflicht,
die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bzw. nach Arti-
kel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2006/123/EG nur zulässig sind, wenn sie keine
Diskriminierung der Dienstleistungserbringer auf Grund
ihrer Staatsangehörigkeit oder des Ortes ihrer Niederlassung
bewirken. Der neue Halbsatz schließt eine derartige Dis-
kriminierung aus. Da es sich bei § 4 Absatz 4 Satz 1 um eine
Rahmenregelung handelt, die lediglich ein Genehmigungser-
fordernis begründet, das Verfahren der Anerkennung jedoch
nicht regelt, bleibt die Umsetzung der Vorgaben nach den
Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie 2006/123/EG dem Landes-
recht vorbehalten.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1393, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 56.281–57.284 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert d6b2696090255cf3….

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