Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 20/1025 · S. 12
Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 41 Absatz 6) Die Vorschrift wurde ursprünglich zur Erleichterung einer unveränderten Weitergabe umsatzsteuerrechtlicher Mehr- oder Minderbelastungen durch die Energielieferanten eingeführt. Die jetzige Ergänzung der Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich auf eine unveränderte Weitergabe von Minderbelastungen, die sich aus einer Absenkung des Saldos der Kostenbelastungen im Sinne des § 40 Absatz 3 Nummer 3 ergeben. Die Ergänzung gibt vor, dass eine Absenkung des Strompreises durch eine unveränderte Weitergabe von Minderbelastungen aus den erfassten sogenannten staatlich veranlassten Preisbestandteilen durch die Energielieferanten im Interesse der Letztverbraucher sofort und ohne Hemmnisse durch bürokratische Lasten möglich sein soll. § 40 Absatz 3 Num- mer 3 umfasst die EEG-Umlage, die Offshore-Netzumlage, die KWKG-Umlage, die Umlage nach § 19 Strom- NEV und nach § 18 AbLaV. Sofern das Saldo der genannten Umlagen und Aufschläge sinkt und der Strompreis des Lieferanten tagesscharf zur Absenkung dieses Kostenbestandteils um exakt den Absenkungsbetrag abgesenkt wird, bedarf dies insbesondere keiner vorherigen Unterrichtung des Kunden. Dies betrifft auch die Absenkung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022. Da von den erfassten Umlagen und Aufschlägen sich zum 1. Juli 2022 allein die EEG-Umlage ändern wird, ermöglicht die Änderung eine unveränderte Weitergabe der Absenkung der EEG- Umlage auf null. Zugleich schafft die Ergänzung eine Grundlage dafür, dass auch im Falle künftiger Absenkungen dieser für den Lieferanten nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile eine unbürokratische Weitergabe an dessen Kunden möglich ist. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 13 – Druck
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.613 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/1025, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.380–55.993 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9289462512bd83e5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP