Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 20/959 · S. 13
Zu Artikel 4 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes) Mit der Regelung wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, die bereits bis zum 19. März 2022 getroffene Übergangsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG zum Entschädigungsanspruch bei pandemiebedingten er- höhten Betreuungsbedarfen bis zum 23. September 2022 zu verlängern. Von dieser Verordnungsermächtigung kann das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ge- brauch machen, wenn es im Hinblick auf eine fortbestehende pandemische Sondersituation erforderlich erscheint. Gemäß § 56 Absatz 1a erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn sie durch die Betreuung ihres Kindes aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung oder durch die Pflege ihres Kindes mit Behinderungen, das auf Hilfe angewiesen ist, aufgrund der Schließung einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht arbeiten kann und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Der Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Absatz 1a gilt für erwerbstätige Personen grundsätzlich auch dann, wenn deren Kind das Betreten der Betreuungseinrich- tungen oder Schule untersagt wurde. Ein Betretungsverbot im Sinne der Vorschrift liegt auch dann vor, wenn eine Absonderung nach § 30 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 IfSG gegen einzelne Kinder in der Ein- richtung vorliegt. Ein Anspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG besteht für erwerbstätige Personen auch dann, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule o
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.865 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/959, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 43.044–44.909 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 3088a365433e8584….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP