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Artikel 3 · BT-Drs. 20/959 · S. 13

Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
§ 23 enthält die erforderliche Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, um im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bedarfsfall kurzfristig auf unvorhersehbare Entwick-
lungen der Coronapandemie reagieren zu können. Kurzfristiger regulatorischer Änderungsbedarf kann sich inso-
weit in Bezug auf die nicht aufschiebbare akutstationäre Krankenhausversorgung in Vorsorge- und Rehabilitati-
onseinrichtungen ergeben. Das Bundesministerium für Gesundheit wird von dieser Verordnungsermächtigung
insbesondere in Abhängigkeit davon Gebrauch machen, ob der Deutsche Bundestag die notwendigen Schutzmaß-
nahmen im Sinne des § 28a Absatz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-
2019 (COVID-19) über den 19. März 2022 hinaus verlängert und entsprechend dann auch andere pandemiebe-
dingte Maßnahmen zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung und sozialer Dienstleistungen verlängert wer-
den.

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Herkunft

BT-Drs. 20/959, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.020–43.044 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 3088a365433e8584….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP