Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 20/959 · S. 13
Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) § 23 enthält die erforderliche Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, um im Ein- vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bedarfsfall kurzfristig auf unvorhersehbare Entwick- lungen der Coronapandemie reagieren zu können. Kurzfristiger regulatorischer Änderungsbedarf kann sich inso- weit in Bezug auf die nicht aufschiebbare akutstationäre Krankenhausversorgung in Vorsorge- und Rehabilitati- onseinrichtungen ergeben. Das Bundesministerium für Gesundheit wird von dieser Verordnungsermächtigung insbesondere in Abhängigkeit davon Gebrauch machen, ob der Deutsche Bundestag die notwendigen Schutzmaß- nahmen im Sinne des § 28a Absatz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit- 2019 (COVID-19) über den 19. März 2022 hinaus verlängert und entsprechend dann auch andere pandemiebe- dingte Maßnahmen zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung und sozialer Dienstleistungen verlängert wer- den.
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Herkunft
BT-Drs. 20/959, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.020–43.044 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 3088a365433e8584….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP