Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 20/688 · S. 12
Zu Artikel 2 (Änderung des Pflegezeitgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Pflegezeitgesetzes) In Artikel 2 werden verschiedene Änderungen an § 9 des Pflegezeitgesetzes vorgenommen: Änderung § 9 Absatz 1 Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, wird bis zum 30. Juni 2022 eingeräumt, da es im Zuge der fortbestehenden COVID-19-Pandemie mit aktuell durch die vorherrschende hoch ansteckende Omikron-Variante verursachten hohen Inzidenzen und Fallzahlen und des nachlassenden Impfschutzes wieder zu kurzfristigen Änderungen bestehender Pflegearrange ments kommen kann. Änderung § 9 Absatz 2 Mit der Regelung wird auf die Bestimmung des § 150 Absatz 5d Satz 1 SGB XI verwiesen, wonach abweichend von § 44a Absatz 3 Satz 1 SGB XI das Pflegeunterstützungsgeld bei pandemiebedingten Versorgungsengpässen für bis zu zwanzig Arbeitstage in Anspruch genommen werden kann unabhängig davon, ob eine akute Pflegesi tuation im Sinne von § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes vorliegt. Änderung § 9 Absätze 4 und 5 Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie mit Zustimmung des Arbeitgebers Fa milienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinan der anschließen müssen. Die Familienpflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2022 enden. Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 5 nach einer Familienpfle gezeit, die Pflegezeit muss in diesem Fall spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2022 enden. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 13 – Drucksache 20/688 Änderung § 9 Absatz 7 Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehörigen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.319 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/688, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 34.201–36.520 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert cbb594d5aec4a3f7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP