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Artikel 2 · BT-Drs. 20/688 · S. 12

Zu Artikel 2 (Änderung des Pflegezeitgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Pflegezeitgesetzes)
In Artikel 2 werden verschiedene Änderungen an § 9 des Pflegezeitgesetzes vorgenommen:
Änderung § 9 Absatz 1
Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage
fernzubleiben, wird bis zum 30. Juni 2022 eingeräumt, da es im Zuge der fortbestehenden COVID-19-Pandemie
mit aktuell durch die vorherrschende hoch ansteckende Omikron-Variante verursachten hohen Inzidenzen und
Fallzahlen und des nachlassenden Impfschutzes wieder zu kurzfristigen Änderungen bestehender Pflegearrange­
ments kommen kann.
Änderung § 9 Absatz 2
Mit der Regelung wird auf die Bestimmung des § 150 Absatz 5d Satz 1 SGB XI verwiesen, wonach abweichend
von § 44a Absatz 3 Satz 1 SGB XI das Pflegeunterstützungsgeld bei pandemiebedingten Versorgungsengpässen
für bis zu zwanzig Arbeitstage in Anspruch genommen werden kann unabhängig davon, ob eine akute Pflegesi­
tuation im Sinne von § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes vorliegt.
Änderung § 9 Absätze 4 und 5
Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie mit Zustimmung des Arbeitgebers Fa­
milienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinan­
der anschließen müssen. Die Familienpflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2022 enden. Gleiches
gilt auch für die Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 5 nach einer Familienpfle­
gezeit, die Pflegezeit muss in diesem Fall spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2022 enden.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode              – 13 –                           Drucksache 20/688


Änderung § 9 Absatz 7
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehörigen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.319 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/688, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 34.201–36.520 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert cbb594d5aec4a3f7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP