Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 17/1297 · S. 18
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundes-Apotheker-
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundes-Apotheker- ordnung) Zu Nummer 1 Zu den Buchstaben a und b Die Änderung stellt klar, dass das in § 4 Absatz 2a geregelte Anerkennungsverfahren auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen sich die Antragsteller nicht auf erworbene Rechte berufen können, weil sie die notwendige Berufstätigkeit nicht nachweisen. Durch die Verweisung kommt in diesen Fällen das allgemeine System der Richtlinie 2005/36/EG zur Anwendung. Zu Buchstabe c Absatz 2 regelt die Fallgestaltungen, in denen der Antrag- steller keinen Anspruch auf eine individuelle Prüfung we- sentlicher Ausbildungsunterschiede nach Absatz 2a hat. Er gilt unmittelbar nur noch für die Gruppe der heimatlosen Ausländer. Staatsangehörige des Europäischen Wirtschafts- raums mit EU-Diplomen fallen auch bei der Erstanerken- nung ihres Ausbildungsnachweises unter Absatz 2a Satz 8. Damit wird das bisherige deutsche Recht, nach dem Dritt- staatsdiplome von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums den EU-Diplomen dieser Staatsangehörigen gleichgestellt waren, beibehalten. Der neue Absatz 2a regelt in Satz 1 bis 7 die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen von Staatsangehörigen eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die bereits in einem dieser Staaten aner- kannt wurden und die in diesen Staaten mindestens drei Jahre in dem Beruf, der Gegenstand der Anerkennung war, gear- beitet haben. In diesen Fällen ist eine Anerkennung nach den Regelungen des allgemeinen Systems der Richtlinie 2005/ 36/EG durchzuführen. Ergeben sich dabei wesentliche Un- terschiede zwischen den Ausbildungen, die nicht durch Kenntnisse, die von den Antragstellern im Rahmen ihrer Be- rufspraxis als Apot
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.186 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/1297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 73.820–79.006 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert 6bdabd52ccb7a6ca….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP