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Artikel 3 · BT-Drs. 17/1297 · S. 18

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundespflegesatzver-

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundespflegesatzver-
ordnung)
Der angefügte Satz stellt klar, dass Maßstab für die nach § 6
Absatz 4 BPflV zu führende Nachverhandlung von fehlen-
den Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverord-
nung (Psych-PV) die tatsächlich realisierte Personalbeset-
zung am 31. Dezember 2008 ist und nicht eine im Rahmen
früherer Budgetvereinbarungen lediglich vereinbarte Stel-
lenzahl. Durch die Klarstellung dieser bereits mit dem
Krankenhausfinanzierungsreformgesetz beschlossenen Re-
gelung (Artikel 4 Nummer 2d) wird Umsetzungsproblemen
Rechnung getragen, wonach ein Finanzierungsanspruch zur
Verbesserung der Personalbesetzung bestritten wird, wenn
trotz niedrigerer tatsächlicher Personalbesetzung für den
Stichtag eine Vereinbarung zur vollständigen Umsetzung der
Psych-PV getroffen wurde.
Hinzuweisen ist, dass bereits heute § 6 Absatz 1 Satz 4 Num-
mer 4 der Bundespflegesatzverordnung verlangt, dass die zu-
sätzlichen Mittel nicht anderweitig eingesetzt werden dürfen
als für die Finanzierung von zusätzlichem Personal zum
Zwecke der Umsetzung der Vorgaben der Psychiatrie-Perso-
nalverordnung. Zur Prüfung der Einhaltung der Zweckbin-
dung haben die Krankenkassen mit den Krankenhäusern
Rahmenvereinbarungen zu schließen, die eine Prüfung er-
möglichen, ob die Personalausstattung nach der Psychia-
trie-Personalverordnung – und damit auch die aus der Nach-
verhandlung resultierenden zusätzlichen Stellen – in ein ent-
sprechendes Versorgungsangebot umgesetzt wurden (§ 4
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Psychiatrie-Personalverord-
nung). Bei zweckfremder Verwendung können die Mittel
nicht beansprucht werden, so dass bereits auf Basis des be-
stehenden Rechts eine Doppelfinanzierung in der Vergan-
genheit vermieden werden konnte und auch in der Zukunft
vermied

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.816 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.004–73.820 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert 6bdabd52ccb7a6ca….

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