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Artikel 3 · BT-Drs. 17/1297 · S. 18
Zu Artikel 3 (Änderung der Bundespflegesatzver-
Zu Artikel 3 (Änderung der Bundespflegesatzver- ordnung) Der angefügte Satz stellt klar, dass Maßstab für die nach § 6 Absatz 4 BPflV zu führende Nachverhandlung von fehlen- den Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverord- nung (Psych-PV) die tatsächlich realisierte Personalbeset- zung am 31. Dezember 2008 ist und nicht eine im Rahmen früherer Budgetvereinbarungen lediglich vereinbarte Stel- lenzahl. Durch die Klarstellung dieser bereits mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz beschlossenen Re- gelung (Artikel 4 Nummer 2d) wird Umsetzungsproblemen Rechnung getragen, wonach ein Finanzierungsanspruch zur Verbesserung der Personalbesetzung bestritten wird, wenn trotz niedrigerer tatsächlicher Personalbesetzung für den Stichtag eine Vereinbarung zur vollständigen Umsetzung der Psych-PV getroffen wurde. Hinzuweisen ist, dass bereits heute § 6 Absatz 1 Satz 4 Num- mer 4 der Bundespflegesatzverordnung verlangt, dass die zu- sätzlichen Mittel nicht anderweitig eingesetzt werden dürfen als für die Finanzierung von zusätzlichem Personal zum Zwecke der Umsetzung der Vorgaben der Psychiatrie-Perso- nalverordnung. Zur Prüfung der Einhaltung der Zweckbin- dung haben die Krankenkassen mit den Krankenhäusern Rahmenvereinbarungen zu schließen, die eine Prüfung er- möglichen, ob die Personalausstattung nach der Psychia- trie-Personalverordnung – und damit auch die aus der Nach- verhandlung resultierenden zusätzlichen Stellen – in ein ent- sprechendes Versorgungsangebot umgesetzt wurden (§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Psychiatrie-Personalverord- nung). Bei zweckfremder Verwendung können die Mittel nicht beansprucht werden, so dass bereits auf Basis des be- stehenden Rechts eine Doppelfinanzierung in der Vergan- genheit vermieden werden konnte und auch in der Zukunft vermied
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.816 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/1297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.004–73.820 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert 6bdabd52ccb7a6ca….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP