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Artikel 17 · BT-Drs. 20/15 · S. 41

Zu Artikel 17 (Änderung des § 9 des Pflegezeitgesetzes)

Zu Artikel 17 (Änderung des § 9 des Pflegezeitgesetzes)
Zu Absatz 1
Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage
fernzubleiben, bleibt bis zum 31. März 2022 bestehen, da es im Zuge der fortbestehenden COVID-19-Pandemie
und des nachlassenden Impfschutzes wieder zu kurzfristigen Änderungen bestehender Pflegearrangements kom­
men kann.
Zu Absatz 2
Mit der Regelung wird abweichend von der Regelung des § 44a SGB XI auch auf die Bestimmung des § 150
Absatz 5d Satz 1 SGB XI verwiesen, wonach das Pflegeunterstützungsgeld bei pandemiebedingten Versorgungs­
engpässen für bis zu zwanzig Arbeitstage in Anspruch genommen werden kann unabhängig davon, ob eine akute
Pflegesituation im Sinne von § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes vorliegt.
Zu den Absätzen 4 und 5
Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie mit Zustimmung des Arbeitgebers Fa­
milienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinan­
der anschließen müssen. Die Familienpflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 enden. Gleiches
gilt auch für die Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 5 nach einer Familienpfle­
gezeit. Die Pflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 enden.
Zu Absatz 7
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehörigen
bis zur Höchstdauer des § 4 Absatz 1 Satz 1 Pflegezeitgesetz, auch wenn eine bereits in Anspruch genommene
Pflegezeit beendet ist, wird verlängert. Damit haben Beschäftigte weiterhin die Möglichkeit, bislang nicht ge­
Drucksache 20/15                                    – 42 –             Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode


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Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.088 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/15, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 151.625–153.713 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 35059e913de673fb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP