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Artikel 17 · BT-Drs. 20/15 · S. 41
Zu Artikel 17 (Änderung des § 9 des Pflegezeitgesetzes)
Zu Artikel 17 (Änderung des § 9 des Pflegezeitgesetzes) Zu Absatz 1 Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 31. März 2022 bestehen, da es im Zuge der fortbestehenden COVID-19-Pandemie und des nachlassenden Impfschutzes wieder zu kurzfristigen Änderungen bestehender Pflegearrangements kom men kann. Zu Absatz 2 Mit der Regelung wird abweichend von der Regelung des § 44a SGB XI auch auf die Bestimmung des § 150 Absatz 5d Satz 1 SGB XI verwiesen, wonach das Pflegeunterstützungsgeld bei pandemiebedingten Versorgungs engpässen für bis zu zwanzig Arbeitstage in Anspruch genommen werden kann unabhängig davon, ob eine akute Pflegesituation im Sinne von § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes vorliegt. Zu den Absätzen 4 und 5 Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie mit Zustimmung des Arbeitgebers Fa milienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinan der anschließen müssen. Die Familienpflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 enden. Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 5 nach einer Familienpfle gezeit. Die Pflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 enden. Zu Absatz 7 Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehörigen bis zur Höchstdauer des § 4 Absatz 1 Satz 1 Pflegezeitgesetz, auch wenn eine bereits in Anspruch genommene Pflegezeit beendet ist, wird verlängert. Damit haben Beschäftigte weiterhin die Möglichkeit, bislang nicht ge Drucksache 20/15 – 42 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode nutzte Monate
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BT-Drs. 20/15, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 151.625–153.713 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 35059e913de673fb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP