Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 15 · BT-Drs. 20/15 · S. 41
Zu Artikel 15 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu Artikel 15 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) Mit der nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Infektionsschutzgesetz zum 25. November 2021 eintretenden Aufhebungswir kung hinsichtlich des vom Deutschen Bundestag zuletzt am 25. August 2021 festgestellten Fortbestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite infolge der COVID-19-Pandemie wäre nach der bisherigen Über gangsregelung in Absatz 8a die Regelung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 nicht länger anwendbar, nach der zusätz liche Einnahmen aus Tätigkeiten nicht als Einkommen gelten, die Antragstellende bis dahin zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufge stockt haben. Auswirkungen der Corona-Pandemie werden jedoch absehbar auch in nächster Zukunft noch fort bestehen. Dort wo es aber erforderlich bleibt, dass in systemrelevanten Bereichen noch zusätzliche Unterstützung auch durch BAföG-Berechtigte gewonnen werden kann, soll dies auch weiterhin durch Anrechnungsfreistellung deren Erwerbseinkommens aus zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie aufgenommenen oder zeitlich aufge stockten Tätigkeiten ermöglicht werden. Daher soll die Regelung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 zur Freistellung der Erwerbseinkünfte aus solchen Tätigkeiten noch bis zum 31. März 2022 anwendbar bleiben, damit für die systemrelevanten Bereiche jedenfalls noch während der Wintermonate erforderlichenfalls die Unterstützung von nach dem BAföG geförderten Auszubildenden möglich bleibt. Durch einen neuen Absatz 8b wird die Möglichkeit eröffnet, die Anwendbarkeit der Regelung zur Anrechnungs freistellung von Erwerbseinkünften BAföG-Geförderter in systemrelevanten Bereichen durch eine Rechtsverord nung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates über den 31. März 202
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.979 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/15, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 149.088–151.067 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 35059e913de673fb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP