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Artikel 2 · BT-Drs. 19/32039 · S. 26
Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes) Die Vorschrift beinhaltet eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Ziel, die Länder an der Finanzie rung der Fondsmittel für Wiederaufbauhilfemaßnahmen der von den im Juli 2021 eingetretenen Starkregen- und Hochwasserschäden betroffenen Länder zur Hälfte zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt über eine Änderung der Anteile von Bund und Ländern am Umsatzsteueraufkommen. In diesem Zusammenhang werden die in Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes genannten Festbeträge des Bundes in den Jahren von 2021 bis 2050 zulasten der Ländergesamtheit erhöht. Der Anteil, den die Länder an der Umsatzsteuer in den Jahren 2021 bis 2050 in der Summe erhalten, verringert sich in einem ersten Schritt um die Hälfte des auf Wiederaufbaumaßnahmen der be troffenen Länder entfallenden Erstzuführungsbetrages von 14 Milliarden Euro, also um sieben Milliarden Euro. Wird der Fonds in weiteren Schritten gemäß Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1 aufgefüllt, ist der Länderanteil an der Umsatzsteuer zur Umsetzung einer hälftigen Beteiligung entsprechend weiter zu reduzieren.
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Herkunft
BT-Drs. 19/32039, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 80.079–81.196 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c52081f0e6128de0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP