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Artikel 12 · BT-Drs. 19/32039 · S. 31

Zu Artikel 12 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Durch die Neufassung von Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a wird die bisherige Begrenzung dieser Regelung auf den
Luftverkehr aufgehoben und die Regelung bei fortbestehendem Erfordernis des Anlasses einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite (neben Nummer 1 konkretisierend) auf alle Einreisen erstreckt. Grund hierfür ist, dass
Drucksache 19/32039                                   – 32 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


angesichts des sich weltweit sehr dynamisch entwickelnden Infektionsgeschehens und der zunehmend anstecken­
deren Virusvarianten Reisen an sich ein erhöhtes Infektionsrisiko bergen, das es rechtfertigt, Einreisende generell
zu verpflichten, im Rahmen der Einreise über einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen. Test-,
Impf- oder Genesenennachweise können insbesondere auch COVID-19-Zertifikate nach § 22 Absatz 5 bis 7 IfSG
sein.
Das Bewegungs- und damit Kontaktprofil von Auslandsreisenden unterscheidet sich typischerweise von dem Da­
heimgebliebener. Durch eine typischerweise stärkere Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Inf­
rastruktur und die bei Auslandsreisen oft eintretende Kontaktaufnahme mit Personen, die nicht dem alltäglichen
Umfeld entstammen, ist das Risiko für eine SARS-CoV-2-Infektion grundsätzlich erhöht. Das gilt gerade auch
deshalb, weil das Niveau der Schutzmaßnahmen im Ausland nicht immer dem in der Bundesrepublik Deutschland
entspricht und die Einhaltung von Schutzmaßnahmen in Reisekontexten regelmäßig schwieriger ist. Es besteht
deshalb die Möglichkeit, dass auch aus nicht als Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet eingestuften Ge­
bieten aufgrund des Zusammentreffens von Personen aus aller Welt mehr Infektionen eingetragen werden.

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.398 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/32039, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 108.035–111.433 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c52081f0e6128de0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP