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Artikel 3 · BT-Drs. 19/29765 · S. 27

Zu Artikel 3 (Änderung des Pflegezeitgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Pflegezeitgesetzes)
Zu Nummer 1
Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage
fernzubleiben, bleibt bis zum 31. Dezember 2021 bestehen, da es im Zuge der fortbestehenden Corona-Pandemie
wieder zu kurzfristigen Änderungen bestehender Pflegearrangements kommen kann.
Zu Nummer 2
Die Anwendung des § 2 Absatz 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auch nach § 150 Absatz 5d
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch richtet, bleibt aufgrund der fortbestehenden Corona-Pandemie bis zum
31. Dezember 2021 bestehen. In § 9 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes wird mit der Streichung des Satzes 2 aus
dem Verweis auf § 150 Absatz 5d des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein redaktionelles Versehen berichtigt.
§ 150 Absatz 5d Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist – anders als Satz 1 – keine Sonderregelung zu
§ 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und zu § 2 Absatz 3 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes.
Zu Nummer 3
Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie mit Zustimmung des Arbeitgebers Fa­
milienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinan­
der anschließen müssen. Die Familienpflegezeit muss spätestens zum 31. Dezember 2021 enden. Gleiches gilt
auch für die Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach
einer Familienpflegezeit. Die Pflegezeit muss spätestens zum 31. Dezember 2021 enden.
Drucksache 19/29765 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die Möglichkeit der erneuten Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit bis zur gesetzlichen
Höchst- beziehungsweise Gesamtdauer für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehörig

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.171 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/29765, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.930–84.101 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 921b2c0bc5a60aca….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP