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Artikel 4 · BT-Drs. 19/28902 · S. 25
Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes) § 1 Absatz 2 Mit den in § 1 Absatz 2 FAG geänderten Korrekturbeträgen für die vertikale Umsatzsteuerverteilung im Jahr 2021 wird erreicht, dass die aus der Gewährung eines Kinderbonus insgesamt resultierenden Mindereinnahmen von geschätzten 2 140 Mio. Euro im Ergebnis vollständig vom Bund getragen werden. Zu diesem Zweck wird durch entsprechende Änderungen der Beträge in § 1 Absatz 2 FAG eine Verringerung des Bundesanteils an der Um satzsteuer um 1 231 Mio. Euro sowie eine Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer um 910 Mio. und eine Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer um 321 Mio. Euro für das Jahr 2021 vorgenommen. Die Erhöhungsbeträge für Länder und Gemeinden bei der Umsatzsteuer entsprechen ihren jeweiligen Mindereinnah men aus dem Kinderbonus (vollständige Jahreswirkung), die sich entsprechend ihren Beteiligungsverhältnissen an der Einkommensteuer ergeben. Drucksache 19/28902 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Festbeträge nach § 1 Absatz 2 FAG für das Jahr 2021 (in Mio. Euro): Bund Länder Gemeinden Festbeträge für 2021 bisher minus 12 181 8 506 3 675 Kompensation Kinderbonus minus 1 231 910 321 Festbeträge für 2021 neu minus 13 412 9 416 3 996
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Herkunft
BT-Drs. 19/28902, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.305–66.556 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.17) +D1D2D3 · Prüfwert c0b44dd865cd7b8e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP