Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 19/28681 · S. 66
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen)
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen) Für Verfahren auf Versagung der Vollstreckung nach den §§ 44b und 44c IntFamRVG-E wird durch eine Ergän- zung in Nummer 1710 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (KV Fam- GKG) eine Gebühr in Höhe von 264,00 Euro vorgeschlagen. Für Beschwerdeverfahren entstehen die Gebühren nach den Nummern 1720 bis 1722 KV FamGKG. Für das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, 2 und 4 der Brüssel-IIb-Verord- nung in Verbindung mit § 44f IntFamRVG-E wird eine Gebühr in Höhe von 22,00 Euro vorgeschlagen. Bei die- sem Verfahren handelt es sich letztlich um eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung aufgrund bestimmter unionsrechtlich harmonisierter Aussetzungsgründe.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28681, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 228.768–229.571 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert fae8cf75bf0787ee….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP