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Artikel 29 · BT-Drs. 19/28399 · S. 49

Zu Artikel 29 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 29 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten am ersten Tag des auf den dritten der Verkündung des Gesetzes folgenden
Monats. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens soll den Justizverwaltungen ausreichenden Vorlauf für die Neuregelun-
gen im elektronischen Rechtsverkehr lassen.
Die Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes in Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Soweit
die Änderungen der Verweisnormen auch § 46g ArbGG, § 65d Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes, § 55d Satz 2
der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung einbeziehen (Artikel 7, 10, 13 und 16),
treten diese ebenso wie Artikel 3 (§ 14b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 8, 11, 14 und 17 treten am 1. Januar
2026 in Kraft.
Drucksache 19/28399                                       – 50 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Anlage 2




Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG

Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
(NKR-Nr. 5634)



Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Regelungsvorhabens geprüft.


I.        Zusammenfassung
     Bürgerinnen und Bürger                                              rund – 7,5 Mio. Euro
     Wirtschaft
              Jährlicher Erfüllungsaufwand:                              rund – 633.000 Euro
             Einmaliger Erfüllungsaufwand:                                  rund 72.000 Euro
     Verwaltung (Länder)
              Jährlicher Erfüllungsaufwand:                              rund – 4,8 Mio. Euro
             Einmaliger Erfüllungsaufwand:        

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 80.595 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28399, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 169.134–249.729 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 142037455870ec1b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP