Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 19/28173 · S. 107
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten) Artikel 9 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Zu Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1 regelt das Inkrafttreten der Vorschriften zum Stiftungsregister im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in dem neuen Stiftungsregistergesetz, die in Artikel 3 und 4 enthalten sind, sowie die damit zusammenhän- genden Folgeänderungen in Artikel 5 und 7. Sie sollen erst einige Jahre nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, damit ausreichend Zeit vorhanden ist, um die noch notwendigen rechtlichen und technischen Vo- raussetzungen für den Aufbau und den Betrieb des Stiftungsregisters zu schaffen. In Artikel 4 soll nur die Ver- ordnungsermächtigung in § 19 StiftRG-neu schon am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Derzeit wird das neue Fachverfahren AuRegis für die Registerführung entwickelt, das auch für das Stiftungsre- gister genutzt werden soll. Dieses wird voraussichtlich bis 2026 bereitstehen. Deshalb ist vorgesehen, dass die Regelungen zum Stiftungsregister zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollen. Zu Nummer 1 Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 regelt das Inkrafttreten von Artikel 3, der die Registerpflichten der Stiftungen, des Stiftungsvorstands und der Liquidatoren einer Stiftung regelt. Zu Nummer 2 Artikel 9 Absatz 1 Nummer 2 regelt das Inkrafttreten der in Artikel 4 enthaltenen Vorschriften des Stiftungsre- gistergesetzes mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung in § 19 StiftRG-neu. Zu Nummer 3 Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 regelt das Inkrafttreten der aufgrund der Schaffung des Stiftungsregisters notwen- digen Folgeänderungen in der Insolvenzordnung (Artikel 5) und in § 106 GNotKG (Artikel 7 Nummer 3). Zu Absatz 2 Artikel 9 Absatz 2 regelt das Inkrafttreten der in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie der aufgrund di
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 40.606 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/28173, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 371.843–412.449 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 89e3da27f66ae846….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP