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Artikel 9 · BT-Drs. 19/28173 · S. 107

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Artikel 9 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Zu Absatz 1
Artikel 9 Absatz 1 regelt das Inkrafttreten der Vorschriften zum Stiftungsregister im Bürgerlichen Gesetzbuch
sowie in dem neuen Stiftungsregistergesetz, die in Artikel 3 und 4 enthalten sind, sowie die damit zusammenhän-
genden Folgeänderungen in Artikel 5 und 7. Sie sollen erst einige Jahre nach der Verkündung des Gesetzes in
Kraft treten, damit ausreichend Zeit vorhanden ist, um die noch notwendigen rechtlichen und technischen Vo-
raussetzungen für den Aufbau und den Betrieb des Stiftungsregisters zu schaffen. In Artikel 4 soll nur die Ver-
ordnungsermächtigung in § 19 StiftRG-neu schon am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Derzeit wird das neue Fachverfahren AuRegis für die Registerführung entwickelt, das auch für das Stiftungsre-
gister genutzt werden soll. Dieses wird voraussichtlich bis 2026 bereitstehen. Deshalb ist vorgesehen, dass die
Regelungen zum Stiftungsregister zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollen.
Zu Nummer 1
Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 regelt das Inkrafttreten von Artikel 3, der die Registerpflichten der Stiftungen, des
Stiftungsvorstands und der Liquidatoren einer Stiftung regelt.
Zu Nummer 2
Artikel 9 Absatz 1 Nummer 2 regelt das Inkrafttreten der in Artikel 4 enthaltenen Vorschriften des Stiftungsre-
gistergesetzes mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung in § 19 StiftRG-neu.
Zu Nummer 3
Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 regelt das Inkrafttreten der aufgrund der Schaffung des Stiftungsregisters notwen-
digen Folgeänderungen in der Insolvenzordnung (Artikel 5) und in § 106 GNotKG (Artikel 7 Nummer 3).
Zu Absatz 2
Artikel 9 Absatz 2 regelt das Inkrafttreten der in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
sowie der aufgrund di

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 40.606 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/28173 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/28173, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 371.843–412.449 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 89e3da27f66ae846….

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