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Artikel 3 · BT-Drs. 19/28185 · S. 52

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Bereits bei Einfügung des § 25a in das SGB V mit dem Krebsfrüherkennungs- und –registergesetz vom 3. April
2013 (BGBl. I S. 617) (KFRG), das zum Großteil am 9. April 2013 in Kraft getreten ist, wurde in § 25a ein
Abgleich der Daten der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme mit den Daten der Krebsregister geregelt.
Damit ist der Abgleich auch eine wichtige Aufgabe der klinischen Krebsregister, wie es in § 65c Absatz 1 Satz 2
Nummer 9 klargestellt wird. Der Abgleich leistet einen unverzichtbaren Beitrag für die verlässliche Erfassung der
krebsspezifischen Mortalität bei den Teilnehmenden an dem jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogramm. Darüber
hinaus ermöglicht er die Identifikation von Intervallkarzinomen, welche zwischen zwei regulären Screeningpro-
gramm-Runden auftreten. In der Praxis stand dem Abgleich allerdings entgegen, dass die meisten Landesgesetze
die Übermittlung von Krebsregisterdaten an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
auf Basis der technischen Umsetzungslösung des G-BA bisher nicht gestatten. Die Änderungen in § 25a berück-
sichtigen dies und machen den Datenabgleich gangbarer. Sie setzen im Wesentlichen eine von den Ländern vor-
geschlagene Lösung um, wonach die Krebsregisterdaten an die Vertrauensstelle des G-BA zusammen mit einem
Pseudonym übermittelt werden, das aus dem unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer gebildet
wird. Teil dieser Gesamtlösung ist zudem, dass die Länder auf dieser Grundlage die erforderlichen technischen,
organisatorischen und teilweise rechtlichen Anpassungen zur Umsetzung dieser Lösung vornehmen. In einigen
Ländern sind lediglich kurzfristig umsetzbare technische Anpassungen erforderlich.
Deutscher Bundestag – 19. W

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 34.823 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28185, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 169.353–204.176 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3D4 · Prüfwert 793d7766255432e9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP