Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/28177 · S. 106
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch) Zu Abschnitt … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) Zu Artikel … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählbezeichnung] Zu Absatz 1 Absatz 1 ordnet an, dass die Regelungen zum Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer in § 9c Absatz 1 bis 4 HGB-E erst ab dem 1. August 2023 Anwendung finden, da Artikel 2 Absatz 2 DigRL insoweit eine Umsetzung erst zum 1. August 2023 erfordert. Gleichzeitig soll jedoch die Ermächtigung zum Verordnungs- erlass gemäß § 9c Absatz 6 HGB-E bereits früher in Kraft treten und anwendbar sein, damit der Erlass einer entsprechenden Verordnung möglich ist. Zu Absatz 2 Die Regelung sieht angemessene Übergangsfristen für den Wechsel der Offenlegungsmodalitäten von Rech- nungslegungsunterlagen (Unternehmensregister statt Bundesanzeiger, vergleiche die Begründung zur Änderung des § 325 Absatz 1 Satz 2 HGB) vor, damit sich die offenlegungspflichtigen Unternehmen auf die neue Rechts- lage einstellen können.
BT-Drs. 19/28177 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 370.732–371.898 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP