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Artikel 2 · BT-Drs. 19/28177 · S. 106

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)
Zu Abschnitt … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung]
(Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie)
Zu Artikel … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählbezeichnung]
Zu Absatz 1
Absatz 1 ordnet an, dass die Regelungen zum Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer in § 9c
Absatz 1 bis 4 HGB-E erst ab dem 1. August 2023 Anwendung finden, da Artikel 2 Absatz 2 DigRL insoweit
eine Umsetzung erst zum 1. August 2023 erfordert. Gleichzeitig soll jedoch die Ermächtigung zum Verordnungs-
erlass gemäß § 9c Absatz 6 HGB-E bereits früher in Kraft treten und anwendbar sein, damit der Erlass einer
entsprechenden Verordnung möglich ist.

Zu Absatz 2
Die Regelung sieht angemessene Übergangsfristen für den Wechsel der Offenlegungsmodalitäten von Rech-
nungslegungsunterlagen (Unternehmensregister statt Bundesanzeiger, vergleiche die Begründung zur Änderung
des § 325 Absatz 1 Satz 2 HGB) vor, damit sich die offenlegungspflichtigen Unternehmen auf die neue Rechts-
lage einstellen können.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 370.732–371.898 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP