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Artikel 19 · BT-Drs. 19/28177 · S. 161
Zu Artikel 19 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)
Zu Artikel 19 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz) Die neue Übergangsvorschrift ordnet an, dass die Regelungen über die erweiterten Bestellungshindernisse für einschlägige Berufs- und Gewerbeverbote im EU- oder EWR-Ausland erst ab dem 1. August 2023 Anwendung finden, da gemäß Artikel 2 Absatz 2 DigRL die Bestimmungen zum Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer erst zum 1. August 2023 umzusetzen sind. Zuvor ist ein Informationsaustausch über das Europä- ische System der Registervernetzung daher nicht sichergestellt, sodass auch die erweiterten Bestellungshinder- nisse noch nicht berücksichtigt werden können. Ohne eine ausreichende Möglichkeit zur Überprüfung der Rich- tigkeit der Angaben durch die Registergerichte sollte jedoch auch das materielle Bestellungshindernis nicht zur Anwendung kommen, auch wenn der Betroffene von einem solchen Bestellungshindernis Kenntnis haben dürfte. Die neue Übergangsvorschrift in Absatz 2 sorgt für einen zeitlichen Gleichlauf zu der durch dieses Gesetz neu geschaffenen Übergangsregelung im EGHGB.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 617.161–618.241 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP