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Artikel 17 · BT-Drs. 19/28177 · S. 158
Zu Artikel 17 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)
Zu Artikel 17 (Änderung des Umwandlungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung von § 19 UmwG) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 10 HGB-E. Gemäß § 10 Absatz 1 HGB-E werden die Eintragungen im Handelsregister bereits durch ihre erstmalige Abrufbarkeit bekannt gemacht. Eine zusätzliche Klarstellung, dass die Bekanntmachung den ganzen Inhalt der Eintragung enthalten muss, ist fortan nicht mehr erforderlich. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 159 – Drucksache 19/28177 Zu Nummer 2 (Änderung von § 22 UmwG) Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Anpassung des registerrechtlichen Bekanntmachungswesens gemäß § 10 HGB-E und den §§ 27, 33 HRV-E. Durch die Verwendung des unbestimmten Artikels wird dem neuen Prozess der Bekanntmachung Rechnung getragen, da es sich hierbei nicht mehr um eine separate Veröffentlichung der Eintragung handelt, sondern nur um die erstmalige Abrufbarkeit der Eintragung über das Registerportal. Da jedoch weiterhin ein Bedürfnis des Rechtsverkehrs für entsprechende Hinweise auf das Recht zur Sicherheitsleis- tung besteht, sind diese Hinweise in Gestalt einer Registerbekanntmachung als zusätzliche Tatsachen bekannt zu machen. Da es sich hierbei auch um eine Form der Bekanntmachung handelt, bleibt es begrifflich bei einer Be- kanntmachung. Zu Nummer 3 (Änderung von § 137 Absatz 3 UmwG) § 137 Absatz 3 Satz 3 letzter Halbsatz UmwG wird gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 10 HGB-E. Gemäß § 10 Absatz 1 HGB-E werden die Eintragungen im Handelsregister durch ihre erstmalige Abruf- barkeit bekannt gemacht. Damit werden auch im Rahmen einer Spaltung zur Neugründung die Inhalte betreffend den neuen Rechtsträger bereits mit der Eintragung der Spaltung in das Register des neuen Rechtsträgers bekannt gemac
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.079 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 607.716–610.795 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP