Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/28169 · S. 28
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Dieses Gesetz soll am 1. September 2021 in Kraft treten, da bis zu diesem Zeitpunkt notwendige technische
Vorbereitungen vorzunehmen sind.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/28169
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachwei-
ses mit einem mobilen Endgerät (NKR-Nr. 5708, BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand: rund -12.000 Stunden (300.000 Euro)
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 26,1 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 19,1 Mio. Euro
Evaluierung Das Regelungsvorhaben wird fünf Jahre nach In-
krafttreten evaluiert.
Ziele: Erhöhung der Nutzungszahlen des elektronischen
Identitätsnachweises.
Kriterien/Indikatoren: Das Ziel gilt als erreicht, wenn sich die Anzahl der
jährlichen Identifizierungsvorgänge um mindestens
50 Prozent erhöht (derzeit: 8,5 Mio. Identifizierungs-
vorgänge jährlich).
Da
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.853 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28169, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 87.609–103.462 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2604353475e7cad0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP