Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 16 · BT-Drs. 19/27670 · S. 319

Zu Artikel 16 (Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen)

Zu Artikel 16 (Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 11 ArbnErfG)
Die veraltete Ministeriumsbezeichnung soll durch die aktuelle ersetzt werden; zudem soll entsprechend den
rechtsförmlichen Vorgaben das Ministerium und nicht mehr der Minister selbst ermächtigt werden.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 29 ArbnErfG)
Wie auch in der PAO soll die derzeitige Bezeichnung „Patentamt“ durch die zutreffende Bezeichnung „Deutsches
Patent- und Markenamt“ ersetzt werden.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 30 ArbnErfG)
Zur Änderung durch den Buchstaben a wird auf die Begründung zu Artikel 16 Nummer 1 verwiesen. Zur Ände-
rung durch den Buchstaben b wird auf die Begründung zu Artikel 16 Nummer 2 verwiesen.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 45 ArbnErfG)
Es wird auf die Begründung zu Artikel 16 Nummer 1 verwiesen.

BT-Drs. 19/27670 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/27670, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.226.915–1.227.751 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 71b94208955dbf89….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP