Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 16 · BT-Drs. 19/27670 · S. 319
Zu Artikel 16 (Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen)
Zu Artikel 16 (Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen) Zu Nummer 1 (Änderung des § 11 ArbnErfG) Die veraltete Ministeriumsbezeichnung soll durch die aktuelle ersetzt werden; zudem soll entsprechend den rechtsförmlichen Vorgaben das Ministerium und nicht mehr der Minister selbst ermächtigt werden. Zu Nummer 2 (Änderung des § 29 ArbnErfG) Wie auch in der PAO soll die derzeitige Bezeichnung „Patentamt“ durch die zutreffende Bezeichnung „Deutsches Patent- und Markenamt“ ersetzt werden. Zu Nummer 3 (Änderung des § 30 ArbnErfG) Zur Änderung durch den Buchstaben a wird auf die Begründung zu Artikel 16 Nummer 1 verwiesen. Zur Ände- rung durch den Buchstaben b wird auf die Begründung zu Artikel 16 Nummer 2 verwiesen. Zu Nummer 4 (Änderung des § 45 ArbnErfG) Es wird auf die Begründung zu Artikel 16 Nummer 1 verwiesen.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27670, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.226.915–1.227.751 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 71b94208955dbf89….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP