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Artikel 11 · BT-Drs. 19/27631 · S. 116

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nummer 39 EStG) und die
steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bei KMU (§ 19a
EStG (neu) und § 1 SvEV) treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
Der erhöhte Freibetrag nach § 3 Nummer 39 EStG ist ein Jahresfreibetrag, der für den gesamten Veranlagungs-
zeitraum 2021 zur Anwendung kommt. Hat der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2021 und Inkraft-
treten dieses Änderungsgesetzes am 1. Juli 2021 Vermögensbeteiligungen i. S. des § 3 Nummer 39 EStG über-
lassen, deren Wert 360 Euro übersteigt, hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug insoweit rückwirkend zu än-
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 117 – Drucksache 19/27631
dern, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist. Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerab-
zug nicht, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Erstattung der Lohnsteuer beantragen (siehe § 37 Abs. 2
der Abgabenordnung und R 41c.1 Abs. 5 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien) oder den höheren Steuerfreibetrag
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.
Zur erstmaligen Anwendung von § 19a – neu – EStG siehe auch § 52 Absatz 27 EStG in der Fassung dieses
Änderungsgesetzes (Artikel 3 Nummer 4 und die entsprechende Einzelbegründung).
Die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds soll zum 1. Juli 2021 in Kraft treten. Ein
rückwirkendes Inkrafttreten ist für die Umsatzsteuer nicht möglich.
Die Änderung des Bewertungsgesetzes tritt ebenfalls zum 1. Juli 2021 in Kraft.
Zu Absatz 2
Die in Absatz 2 genannten Änderungen sehen die zwingende Nutzung eines von der Bundesanstalt bereitgestellten
elektronischen Kommunikationsverfahrens 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 56.928 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/27631, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 318.682–375.610 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert a9c7944747fb614a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP