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Artikel 4 · BT-Drs. 19/27673 · S. 49

Zu Artikel 4 (Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung)

Zu Artikel 4 (Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung)
Die zuständigen Behörden prüfen im Registrierungsverfahren, ob Antragsteller den Nachweis hinreichender the-
oretischer Sachkunde erbracht haben. Die Ergänzung von § 2 Absatz 1 RDV um den neuen Satz 4 dient der Klar-
stellung, dass die zuständige Behörde zusätzliche Nachweise verlangen kann, wenn ihr dies aufgrund der Kom-
plexität der vom Antragsteller angestrebten Tätigkeit in einem bestimmten Rechtsgebiet oder aufgrund der Er-
bringung bestimmter Nebenleistungen erforderlich erscheint. Sie schließt insbesondere an die Einfügung des
neuen § 13 Absatz 2 RDG-E an, wonach der Aufsichtsbehörde künftig detailliertere Angaben zu der beabsichtig-
ten Tätigkeit zu machen sind, wenn diese auf besonderen Rechtsgebieten erfolgt. § 12 Absatz 5 RDG ermächtigt
insoweit ausdrücklich dazu, auch die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde durch Rechtsverordnung zu
konkretisieren. Beim bisherigen Wortlaut könnten Zweifel bestehen, ob die Befugnisse der zuständigen Behörde,
auch zusätzliche Sachkundenachweise zu verlangen, hinreichend klar zum Ausdruck kommen. Die Schaffung
einer klaren Regelung ist insbesondere erforderlich, weil Inkassodienstleister, die für Verbraucherinnen und Ver-
braucher tätig werden, ihre Leistungen häufig in Bereichen des Rechts erbringen, die typischerweise speziellere
Kenntnisse des Rechts und der Rechtsprechung erfordern. Zudem liegen ihre Leistungen nicht selten auf solchen
Gebieten, die von erheblicher persönlicher Bedeutung für Verbraucherinnen und Verbraucher sind, wie zum Bei-
spiel dem Miet-, Versicherungs- oder Sozialrecht. Ist daher für die Erbringung der Rechtsdienstleistung eine be-
sondere juristische Qualifikation erforderlich, kann die Aufsichtsbehörde zum Nachweis der Sachkunde auc

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.421 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27673, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 203.780–206.201 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 0cc3e9fa50e6a707….

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