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Artikel 3 · BT-Drs. 19/27672 · S. 25
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes) § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes regelt die Erteilung strom- und schifffahrtspolizeilicher Genehmigungen für die Benutzung im Sinne von § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Bundeswasserstraße oder für die Errich- tung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung und des Be- triebs von Seekabeln in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer, wenn durch die beabsich- tigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten ist. Wenn es sich um eine Anlage zur Erzeu- gung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt, sind in diesem Genehmigungsverfahren ebenfalls die An- forderungen nach Artikel 15 Absatz 1 und 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einzuhalten. Der neue Satz 5 in § 31 Absatz 2 WaStrG dient der Umsetzung dieser Vorgaben. Die Regelung betrifft insbesondere Windkraftanlagen Drucksache 19/27672 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und Wasserkraftanlagen, ggf. aber auch sonstige Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 Absatz 2 WaStrG tritt in Fällen, in denen die primär maßgebende Zulassungsentscheidung keine Konzentrationswirkung hat, neben ein Zulassungserfordernis nach anderen Rechtsvorschriften (insbesondere Baugenehmigung, wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung) und ist dann nicht das primär maßgebliche Zulassungsverfahren. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich § 31 Absatz 2 Satz 5 (neu) im Hinblick auf das Verfahren zur Erteilung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Ge- nehmi
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.396 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27672, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 91.387–93.783 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert dc61d01d3d380806….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP