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Artikel 2 · BT-Drs. 19/27671 · S. 35

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes)
§ 2 Nr. 3 Bundesnichtraucherschutzgesetz enthält einen Verweis auf die §§ 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 3c Nr. 2
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Dort war bisher definiert, was zu den vom Rauchverbot erfassten Serviceein-
richtungen gehört („Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen“). Mit dem Gesetz zur Stär-
kung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich wurde die bisherige Definition in die Anlage 2 Nummer 2 Satz 1
Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes verlagert. Der Verweis im Bundesnichtraucherschutzgesetz ist
daher anzupassen.


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Herkunft

BT-Drs. 19/27671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 111.052–111.671 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 7ab6781a55d9663f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP