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Artikel 2 · BT-Drs. 19/27657 · S. 37
Zu Artikel 2 (Änderung der Vergabeverordnung)]
Zu Artikel 2 (Änderung der Vergabeverordnung)] Artikel 2 hebt die bislang für die Umsetzung der vor der Novellierung bestehenden Fassung der Richtlinie 2009/33/EG relevanten nationalen Umsetzungsbestimmungen in der Vergabeverordnung auf. Die nationale Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/33/EG in der bis zum 1. August 2021 geltenden Fassung wurde vom Verordnungsgeber unter anderem in § 68 der Vergabeverordnung umgesetzt. Wegen der umfassenden und erweiterten Anpassung des Regelungsbereichs der Richtlinie 2009/33/EG kommt eine unmittelbare Änderung bzw. Anpassung in § 68 Vergabeverordnung und weiteren Bestimmungen im unmit- telbaren vergaberechtlichen Normenbereich nicht in Betracht. Dementsprechend sind die in der Vergabeverord- nung die Richtlinie 2009/33/EG umsetzenden Bestimmungen obsolet und damit aufzuheben.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27657, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 128.816–129.652 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 9fac3910f0590915….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP