Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/27653 · S. 89
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Dies entspricht den Anforderungen
des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie.
Drucksache 19/27653 – 90 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte
vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und
digitaler Dienstleistungen (NKR-Nr. 5397)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand rund 5.000 Stunden (125.000 Euro)
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 62,6 Mio. Euro
davon aus Informationspflichten: rund 7,7 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 5,3 Mio. Euro
davon aus Informationspflichten: rund 5,3 Mio. Euro
Verwaltung keine Auswirkungen
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinaus-
gegangen wird.
Evaluierung Spätestens zum 12. Juni 2024 wird die Richtlinie (EU)
2019/770 auf der EU-Ebene überprüft. Einen Bericht,
den di
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 61.291 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27653, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 358.674–419.965 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8737d0a282647ab5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP