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Artikel 6 · BT-Drs. 19/27652 · S. 147

Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen
vereinbaren Vergütungsbeträge. Kommt keine Vergütungsvereinbarung zustande, setzt die Schiedsstelle einen
Vergütungsbetrag nach § 134 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fest. Zugleich treffen Herstel-
lerverbände und GKV-SV eine Rahmenvereinbarung nach § 134 Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch. Soweit diese nicht zustande kommt, kann die Schiedsstelle angerufen werden, die dann die Rahmen-
vereinbarung insoweit festsetzen kann. Durch die vorgesehene Bündelung der erstinstanzlichen Verfahren beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung sowie eine Beschleuni-
gung des Verfahrens durch die Konzentration von Wissen und Erfahrung erreicht.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27652, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 509.577–510.453 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert d189e8ececafde67….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP