Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 19/27652 · S. 147
Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen vereinbaren Vergütungsbeträge. Kommt keine Vergütungsvereinbarung zustande, setzt die Schiedsstelle einen Vergütungsbetrag nach § 134 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fest. Zugleich treffen Herstel- lerverbände und GKV-SV eine Rahmenvereinbarung nach § 134 Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch. Soweit diese nicht zustande kommt, kann die Schiedsstelle angerufen werden, die dann die Rahmen- vereinbarung insoweit festsetzen kann. Durch die vorgesehene Bündelung der erstinstanzlichen Verfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung sowie eine Beschleuni- gung des Verfahrens durch die Konzentration von Wissen und Erfahrung erreicht.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27652, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 509.577–510.453 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert d189e8ececafde67….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP