Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 16 · BT-Drs. 19/27652 · S. 151
Zu Artikel 16 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 16 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Auf der Grundlage von § 86a Absatz 2 Nummer 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wird festgelegt, dass Wider- spruch und Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des den Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung be- willigenden Bescheides und gegen die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Zuschusses im Falle einer rück- wirkend festgestellten Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung keine aufschiebende Wir- kung haben. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass der Rentenversicherungsträger in diesen Fällen den Anspruch auf Verrechnung des zu Unrecht gezahlten Zuschusses mit den von der Krankenkasse zu erstattenden freiwilligen Beiträgen nach § 28 Nummer 1 SGB IV gegenüber der Krankenkasse zeitgleich und rechtzeitig mit einem Ver- rechnungsersuchen nach § 255 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB V geltend machen kann.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27652, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 526.142–527.046 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert d189e8ececafde67….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP