Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 19/27654 · S. 121
Zu Artikel 6 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Rechtspflegergesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift von § 31) Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die nachfolgenden Änderungen in § 31 RPflG veranlasst ist. Drucksache 19/27654 – 122 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 2 (Änderung von § 31 Absatz 1) Zu Buchstabe a bis d Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurden den Rechtspflegern in § 31 Absatz 1 bestimmte Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren übertragen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung in der Justizpraxis zeigte sich ein Nachjustierungsbedarf in den Einzelheiten. Dies betrifft die nach den §§ 111l, 111n StPO anfallenden Geschäfte der Staatsanwaltschaft. Wenngleich die Begründung der funktionellen Zuständigkeit der Rechtspfleger im Einzelnen auch als Annexge- schäft in Betracht kommen mag, gewährleistet eine ausdrückliche Normierung ein höheres Maß an Rechtssicher- heit und Rechtsklarheit. Zu Buchstabe e Mit dem neuen Satz 2 soll eine Regelungslücke geschlossen werden und eine einheitliche funktionelle Zuständig- keit für die in Absatz 1 genannten Geschäfte unabhängig von der Verfahrensart geschaffen werden. Nach dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 1 ist der Rechtspfleger nur in Strafverfahren für die dort genannten Geschäfte der Staatsanwaltschaft zuständig. Sind in Bußgeldverfahren diese Geschäfte bei der Staatsanwaltschaft angesie- delt, beispielsweise nach § 69 Absatz 4 OWiG, so ist derzeit der Staatsanwalt funktionell zuständig. Die funktio- nelle Zuständigkeit soll sich jedoch einheitlich nach dem zu erledigenden Geschäft und nicht nach der Verfahren- sart richten, so dass die Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Geschäfte nach Satz 1 auf Bußgeldve
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.825 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27654, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 505.312–507.137 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 98e9d7d8a05860cc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP