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Artikel 18 · BT-Drs. 19/27654 · S. 127

Zu Artikel 18 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Artikel 18 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Die Änderung des § 1361b BGB ist eine Folgeänderung zu der in Artikel 19 geregelten Aufnahme des Schutzguts
der sexuellen Selbstbestimmung in den Kreis der Schutzgüter des § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 GewSchG.
Sofern Oper und Täter miteinander verheiratet sind und getrennt leben oder zumindest einer dies wünscht, kann
eine Wohnungszuweisung nach § 1361b Absatz 1, 2 BGB verlangt werden. Die Aufnahme des Schutzguts der
sexuellen Selbstbestimmung in den Kreis der Schutzgüter des Absatzes 2 stellt klar, dass der Schutz von Eheleuten
nicht hinter dem Schutz nicht verheirateter Paare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, zurückbleibt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27654, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 527.968–528.685 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 98e9d7d8a05860cc….

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