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Artikel 13 · BT-Drs. 19/27654 · S. 125

Zu Artikel 8 und 13 (Änderung der Zivilprozessordnung und des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 8 und 13 (Änderung der Zivilprozessordnung und des Sozialgerichtsgesetzes)
Die durch die Neufassung von § 32f Absatz 1 Satz 1 StPO-E geschaffene Möglichkeit, Akteneinsicht auch durch
Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg zu gewähren, soll auch im Bereich der
Zivilgerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeiten eingeführt werden. Grundlage der Akteneinsichtsgewährung
über einen sicheren Übermittlungsweg ist auch im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeiten
das sogenannte Repräsentat der elektronischen Akte, dem bei der Übermittlung auf einem sicheren Übermitt-
lungsweg (§ 130a Absatz 4 ZPO, § 46c Absatz 4 ArbGG, § 65a Absatz 4 SGG, § 55a Absatz 4 VwGO, § 52a
Absatz 4 FGO) im Interesse der Verkehrsfähigkeit und der automatisierten Weiterverarbeitung ein strukturierter
maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden soll.

BT-Drs. 19/27654 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/27654, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 516.998–517.889 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 98e9d7d8a05860cc….

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