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Artikel 12 · BT-Drs. 19/27654 · S. 126

Zu Artikel 12 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)
Es handelt sich um eine klarstellende redaktionelle Anpassung des § 119a des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG).
Aufgrund der derzeit fehlenden ausdrücklichen Verweisung auf § 110a StVollzG in der Verweisungsnorm des
§ 119a Absatz 6 Satz 3 StVollzG konnte unklar sein, ob die Regelungen über die elektronische Aktenführung
auch im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Si-
cherungsverwahrung zu Anwendung gelangen. Dies wird durch die Anpassung der Verweisung, die auch die auf
der Grundlage des § 110a StVollzG erlassenen Rechtsverordnungen ausdrücklich umfasst, eindeutig klargestellt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27654, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 523.746–524.445 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 98e9d7d8a05860cc….

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