Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 12 · BT-Drs. 19/27654 · S. 126
Zu Artikel 12 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)
Zu Artikel 12 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes) Es handelt sich um eine klarstellende redaktionelle Anpassung des § 119a des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG). Aufgrund der derzeit fehlenden ausdrücklichen Verweisung auf § 110a StVollzG in der Verweisungsnorm des § 119a Absatz 6 Satz 3 StVollzG konnte unklar sein, ob die Regelungen über die elektronische Aktenführung auch im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Si- cherungsverwahrung zu Anwendung gelangen. Dies wird durch die Anpassung der Verweisung, die auch die auf der Grundlage des § 110a StVollzG erlassenen Rechtsverordnungen ausdrücklich umfasst, eindeutig klargestellt.
BT-Drs. 19/27654 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/27654, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 523.746–524.445 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 98e9d7d8a05860cc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP