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Artikel 97 · BT-Drs. 19/27635 · S. 289

Zu Artikel 97 (Änderung des Sortenschutzgesetzes)

Zu Artikel 97 (Änderung des Sortenschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Übertragung von Rechten nach dem Sortenschutzgesetz 1985
(SortSchG) auf alle rechtsfähigen Personengesellschaften, einschließlich der rechtsfähigen Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E, möglich ist. Bislang ist sie nach § 11 Abs. 1 SortSchG auf natürliche
und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften beschränkt. .
Drucksache 19/27635                                   – 290 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Nummer 2
In Anlehnung an die Rechtslage bei den gewerblichen Schutzrechten Patent, Marke, Gebrauchsmuster, Design
und Halbleitertopographie wird die Möglichkeit, Rechte nach dem SortSchG zu erlangen, auf rechtsfähige Ge-
sellschaften bürgerlichen Rechts erstreckt. Bislang ist sie nach § 15 Abs. 1 SortSchG auf natürliche und juristische
Personen sowie Personenhandelsgesellschaften beschränkt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.145.530–1.146.511 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP