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Artikel 96 · BT-Drs. 19/27635 · S. 289
Zu Artikel 96 (Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes)
Zu Artikel 96 (Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes) Zu Nummer 1 In Anlehnung an die Rechtslage bei den gewerblichen Schutzrechten Patent, Marke, Gebrauchsmuster, Design und Halbleitertopographie wird die Möglichkeit, einen Antrag auf Sortenzulassung nach § 42 Absatz 3 des Saat- gutverkehrsgesetzes (SaatG) anzumelden, auf rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts erstreckt. Bislang ist sie nach § 42 Abs. 3 des SaatG auf natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften beschränkt Zu Nummer 2 Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä- higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Soweit in § 59 SaatG von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen die Rede ist, gibt dies die Rechtslage nicht mehr adäquat wieder. Mit der Ersetzung durch die Wendung „sonstige Personenvereinigungen“ wird klargestellt, dass die Auskunftspflicht nach § 59 SaatG auch auf rechtsfähige Personengesellschaften anwendbar ist.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.144.491–1.145.530 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP