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Artikel 52 · BT-Drs. 19/27635 · S. 262

Zu Artikel 52 (Änderung der Unternehmensregisterverordnung)

Zu Artikel 52 (Änderung der Unternehmensregisterverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 1)
Durch die Änderung von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Unternehmensregisterverordnung (URV) wird der Betreiber des
Unternehmensregisters verpflichtet, über die von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Indexdaten auch
den Zugang zu den Eintragungen in das Gesellschaftsregister, zu deren Bekanntmachungen und zu den dort ein-
gereichten Dokumenten zu vermitteln. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der
neuen Nummer 2 in § 8b Absatz 2 HGB.

Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 3) Buchstabe a (Satz 1) und Buchstabe b (Satz 2)
Durch die Änderung von § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 URV werden die Landesjustizverwaltungen verpflichtet, die
Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen in das Gesellschaftsregister unverzüglich an den Betreiber des Un-
ternehmensregisters zu übermitteln.

Zu Nummer 3 (Überschrift zu § 6 und § 6 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1)
§ 6 Satz 1 URV legt den Inhalt der zu übermittelnden Indexdaten zu Eintragungen in das Gesellschaftsregister
fest. Die Überschrift gibt den Regelungsgehalt der Vorschrift insoweit nicht mehr angemessen wieder.

Zu Nummer 4 (Überschrift zu § 7 und § 7 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1)
§ 7 Satz 1 URV legt den Inhalt der zu übermittelnden Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Gesellschafts-
register fest. Die Überschrift gibt den Regelungsgehalt der Vorschrift insoweit nicht mehr angemessen wieder.

Zu Nummer 5 (§ 8 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung der neuen Nummer 2 in § 8b Absatz 2 HGB.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode              – 263 –                       Drucksache 19/27635


Zu Nummer 6 (§ 9 Satz 1)
Durch die Änderung von § 9 Satz 1 URV wird die Verweisung auf den geltenden §

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.201 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.030.145–1.032.346 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP