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Artikel 127 · BT-Drs. 19/27635 · S. 296
Zu Artikel 127 (Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)
Zu Artikel 127 (Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr) Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä- higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Es wird klargestellt, dass die Gebühren für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach Anlage (zu § 1) Gebührennummer 302.3 der Gebüh- renordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) auch von rechtsfähigen Personengesellschaften erhoben werden kann.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.169.098–1.169.620 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP