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Artikel 127 · BT-Drs. 19/27635 · S. 296

Zu Artikel 127 (Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)

Zu Artikel 127 (Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Es wird klargestellt, dass
die Gebühren für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach Anlage (zu § 1) Gebührennummer 302.3 der Gebüh-
renordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) auch von rechtsfähigen Personengesellschaften erhoben
werden kann.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.169.098–1.169.620 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….

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