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Artikel 10 · BT-Drs. 19/27635 · S. 196

Zu Artikel 10 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)

Zu Artikel 10 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Bei den Änderungen handelt es sich um eine Folgeänderungen, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechts-
fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E und mit der Neufassung des § 54
BGB einhergehen. Es wird klargestellt, dass neben juristischen Personen und Vereinen, die nicht durch Eintra-
gung im Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, Personengesellschaften erlaubnispflichtig im Sinne
des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind und dem Umgehungsverbot des § 43 Absatz 2
AMG unterfallen. Dies bedeutet auch, dass für den Fall, dass mehrere Personen sich zu den in den Vorschriften
genannten Zwecken zu einer nichtrechtsfähigen Gesellschaft zusammengeschlossen haben, diese dem Erlaubnis-
vorbehalt und dem Umgehungsverbot unterliegen. Bei Personengesellschaften in Form von nichtrechtsfähigen
Gesellschaften richtet sich das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 AMG an deren Gesellschaf-
ter.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 739.236–740.264 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….

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