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Artikel 3 · BT-Drs. 19/27634 · S. 88

Zu Artikel 3 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Änderungen dienen der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2019/904. Die Vorschrift regelt, dass
die zur Umsetzung und Durchführung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen integraler Bestandteil bestimmter
Pläne und Programme werden. Dazu zählen neben weiteren auch die Maßnahmenprogramme nach § 45 h und
§ 82 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Nummer 1 Buchstabe c enthält die Vorgabe für die Maßnahmenprogramme nach § 45 h Absatz 1 WHG. Die
Buchstaben a und b enthalten die notwendigen Folgeänderungen. Nummer 2 enthält die Vorgabe für die Maßnah-
menprogramme nach § 82 Absatz 1 WHG.
Eine konkrete Frist zur Anpassung der jeweiligen Programme sieht die Richtlinie (EU) 2019/904 dabei nicht vor.
Da die Maßnahmenprogramme gemäß § 45 j WHG bzw. § 84 Absatz 1 WHG alle sechs Jahre zu überarbeiten
sind, sind die Programme um die bis dahin nach der Richtlinie getroffenen Maßnahmen bei nächster Gelegenheit,
also zum nächsten Fortschreibungszeitpunkt, entsprechend zu ergänzen.
Zur Vereinfachung der Umsetzung werden die vielfältigen Maßnahmen der Richtlinie (EU) 2019/904 zukünftig
auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums (www.bmu.de/GE883) beschrieben sowie die betroffenen
Gesetze, Verordnungen sowie sonstigen Maßnahmen aufgeführt. Die Seite wird fortlaufend aktualisiert, so dass
in den Plänen und Programmen darauf Bezug genommen werden kann. Eine zusätzliche Aufführung der jeweili-
gen Maßnahmen in den betroffenen Maßnahmenprogrammen wird dadurch nicht ausgeschlossen.

BT-Drs. 19/27634 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/27634, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 314.309–315.858 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 677d5a063fb55adf….

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