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Artikel 7 · BT-Drs. 19/27632 · S. 87

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Die Aufgabenzuweisung an das Bundeszentralamt für Steuern im Bereich der Entlastung von Abzugsteuern in
der Nummer 2 des § 5 wird neu gefasst. Hier geregelt wird nur noch die Zuständigkeit für die nachträgliche Er-
stattung von Steuer, die als Kapitalertragsteuer oder nach § 50a EStG erhoben wurde. Die Zuständigkeit des Am-
tes für die vorherige Freistellung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen ergibt sich aus § 4 Absatz 2 des Finanz-
verwaltungsgesetzes i. V. m. § 50c Absatz 2 EStG und ist im Gegensatz zur Erstattung nicht auf beschränkt Steu-
erpflichtige begrenzt, die nicht veranlagt werden (siehe Näheres in den Erläuterungen zu § 50c Absatz 2 EStG).
Drucksache 19/27632                                   – 88 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


Die Neufassung der Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern im Bereich der Erstattung der Abzugsteu-
ern dient in erster Linie dazu, eine zentrale Zuständigkeit für die zahlreichen Anträge auf Erstattung von Kapital-
ertragsteuer zu schaffen, die in den vergangenen Jahren außerhalb des Anwendungsbereichs des § 32 Absatz 5
KStG sowohl bei einer Vielzahl von Finanzämtern als auch beim Bundeszentralamt mit der Begründung gestellt
wurden, die Besteuerung verstoße in verschiedenen Konstellationen gegen Unionsrecht. Damit wird einem An-
liegen des Bundesrechnungshofes entsprochen. Mit Inkrafttreten der Änderung werden die Finanzämter unzu-
ständig für die Entscheidung über diese Anträge und haben die Verfahren an das Bundeszentralamt für Steuern
abzugeben. Fristen konnten durch Antragstellung beim ehemals zuständigen Finanzamt gewahrt werden. Da es
sich um einen Wechsel der sachlichen und nicht der 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.033 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27632, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 346.841–351.874 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b25b08077bb0474b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP