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Artikel 4 · BT-Drs. 19/27425 · S. 49

Zu Artikel 4 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 4 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Die Ergänzung in § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch stellt sozialdaten-
schutzrechtlich sicher, dass die aus Artikel 1 § 7 des Gesetzentwurfs folgenden Mitteilungspflichten der
gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der gesetzlichen Unfallversicherung von die-
sen erfüllt werden können. Denn aufgrund des in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verankerten
Sozialgeheimnisses dürfen diese Stellen die bei ihnen vorhandenen Sozialdaten ohne eine im Sozialgesetzbuch
entsprechend geregelte Übermittlungsbefugnis nicht an das Statistische Bundesamt übermitteln. Mit der Ergän-
zung erhalten sie die Befugnis zur Übermittlung der in ihren Datenbeständen enthaltenen Daten nach Artikel 1
§ 7 des Gesetzentwurfs, so dass dadurch Verfahren für die zuverlässige Zuordnung von Personendatensätzen aus
Verwaltungsdatenbeständen sowie Verfahren der Qualitätssicherung erprobt werden können.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27425, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 175.281–176.284 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert d561249d171d6b89….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP