Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/27425 · S. 49
Zu Artikel 4 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 4 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Die Ergänzung in § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch stellt sozialdaten- schutzrechtlich sicher, dass die aus Artikel 1 § 7 des Gesetzentwurfs folgenden Mitteilungspflichten der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der gesetzlichen Unfallversicherung von die- sen erfüllt werden können. Denn aufgrund des in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verankerten Sozialgeheimnisses dürfen diese Stellen die bei ihnen vorhandenen Sozialdaten ohne eine im Sozialgesetzbuch entsprechend geregelte Übermittlungsbefugnis nicht an das Statistische Bundesamt übermitteln. Mit der Ergän- zung erhalten sie die Befugnis zur Übermittlung der in ihren Datenbeständen enthaltenen Daten nach Artikel 1 § 7 des Gesetzentwurfs, so dass dadurch Verfahren für die zuverlässige Zuordnung von Personendatensätzen aus Verwaltungsdatenbeständen sowie Verfahren der Qualitätssicherung erprobt werden können.
BT-Drs. 19/27425 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/27425, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 175.281–176.284 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert d561249d171d6b89….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP