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Artikel 7 · BT-Drs. 19/27410 · S. 57

Zu Artikel 7 (Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
In Zukunft werden auch für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente nach Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 als Finanzinstrumente zu qualifizieren sein. Gemäß Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kommen bei anlagebasierten Schwarmfinanzierungen übertragbare Wertpapiere im
Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU sowie für Schwarmfinanzierungszwecke
zugelassene Instrumente als Vermittlungsgegenstand in Betracht. Während übertragbare Wertpapiere unter den
Finanzinstrumente-Begriff nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 3 fallen, sind für Schwarmfinanzierungszwecke
zugelassene Instrumente vom Katalog der Finanzinstrumente nicht erfasst, weswegen die betreffende nationale
Vorschrift angepasst wird.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister sind,
soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungen Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Num-
mer 3, 4, 8 oder 9 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und darüber hinaus keine anderen Wertpapierdienstleistun-
gen erbringen, nicht nach dem WpIG erlaubnispflichtig. Diese Änderung setzt Artikel 1 der Richtlinie (EU)
2020/1504 um, mit dem der Ausnahmekatalog des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erweitert wird.
Zu Nummer 3 (§ 12)
Der nicht abschließende Katalog von Behörden und Einrichtungen, mit denen die Bundesanstalt ohne Verstoß
gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 12 Absatz 1 Satz 1 Informationen austauschen darf, wird mit Blick auf
die gebotene Kooperation der zuständigen Behörden nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2020/1503 ergänzt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27410, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 151.334–153.098 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert da02ec22ca4316f6….

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