Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 19/27410 · S. 57
Zu Artikel 7 (Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) In Zukunft werden auch für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 als Finanzinstrumente zu qualifizieren sein. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kommen bei anlagebasierten Schwarmfinanzierungen übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU sowie für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente als Vermittlungsgegenstand in Betracht. Während übertragbare Wertpapiere unter den Finanzinstrumente-Begriff nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 3 fallen, sind für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente vom Katalog der Finanzinstrumente nicht erfasst, weswegen die betreffende nationale Vorschrift angepasst wird. Zu Nummer 2 (§ 3) Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister sind, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungen Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Num- mer 3, 4, 8 oder 9 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und darüber hinaus keine anderen Wertpapierdienstleistun- gen erbringen, nicht nach dem WpIG erlaubnispflichtig. Diese Änderung setzt Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2020/1504 um, mit dem der Ausnahmekatalog des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erweitert wird. Zu Nummer 3 (§ 12) Der nicht abschließende Katalog von Behörden und Einrichtungen, mit denen die Bundesanstalt ohne Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 12 Absatz 1 Satz 1 Informationen austauschen darf, wird mit Blick auf die gebotene Kooperation der zuständigen Behörden nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 ergänzt.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27410, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 151.334–153.098 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert da02ec22ca4316f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP