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Artikel 5 · BT-Drs. 19/27410 · S. 56
Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes) Zu § 10 Absatz 3 Mit der Änderung wird die bislang nur eingeschränkte Anwendbarkeit der in der Abgabenordnung (AO) enthal- tenen Auskunfts-, Vorlage-, Amtshilfe- und Anzeigepflichten gegenüber Steuerbehörden im Bereich des Börsen- gesetzes so erweitert, dass diese für sämtliche Steuerstrafverfahren gelten. Nach der bisherigen Rechtslage gelten die in der Abgabenordnung normierten behördlichen Informationspflichten gegenüber Steuerbehörden im Bereich des Börsengesetzes nur sehr begrenzt. Sie erfassen lediglich Steuerstraftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, sowie vorsätzlich falsche Angaben. Mit der Änderung werden die Möglichkeiten der Steuerbehörden zur Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte gestärkt, um Steuerhinter- ziehung im Finanzmarktbereich wirksam zu bekämpfen. Die Auskunfts-, Vorlage-, Amtshilfe- und Anzeige- pflichten gegenüber Finanzbehörden gelten nach der Abgabenordnung grundsätzlich für alle Behörden voll und unmittelbar. Die Änderung stellt diese Rechtslage, welche bislang durch eine Spezialregelung im Bereich des Börsengesetzes zurückgedrängt war, auch für die Börsen und die Börsenaufsichtsbehörden her. Im Ergebnis wer- den diese danach grundsätzlich ebenso behandelt wie die BaFin und andere Behörden auch, welche nach der Abgabenordnung Anhaltspunkte für Steuerstraftaten melden müssen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/27410 Hierzu wird die bestehende Regelung zum Informationsaustausch mit den Steuerbehörden an entsprechende Re- gelungen im Bank- und Wertpapieraufsichtsrecht angepasst. Diese Regelungen waren mit dem Gesetz zur An- passung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und di
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.376 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27410, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 148.161–150.537 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert da02ec22ca4316f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP