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Artikel 5 · BT-Drs. 19/27410 · S. 56

Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu § 10 Absatz 3
Mit der Änderung wird die bislang nur eingeschränkte Anwendbarkeit der in der Abgabenordnung (AO) enthal-
tenen Auskunfts-, Vorlage-, Amtshilfe- und Anzeigepflichten gegenüber Steuerbehörden im Bereich des Börsen-
gesetzes so erweitert, dass diese für sämtliche Steuerstrafverfahren gelten. Nach der bisherigen Rechtslage gelten
die in der Abgabenordnung normierten behördlichen Informationspflichten gegenüber Steuerbehörden im Bereich
des Börsengesetzes nur sehr begrenzt. Sie erfassen lediglich Steuerstraftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, sowie vorsätzlich falsche Angaben. Mit der Änderung werden die Möglichkeiten
der Steuerbehörden zur Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte gestärkt, um Steuerhinter-
ziehung im Finanzmarktbereich wirksam zu bekämpfen. Die Auskunfts-, Vorlage-, Amtshilfe- und Anzeige-
pflichten gegenüber Finanzbehörden gelten nach der Abgabenordnung grundsätzlich für alle Behörden voll und
unmittelbar. Die Änderung stellt diese Rechtslage, welche bislang durch eine Spezialregelung im Bereich des
Börsengesetzes zurückgedrängt war, auch für die Börsen und die Börsenaufsichtsbehörden her. Im Ergebnis wer-
den diese danach grundsätzlich ebenso behandelt wie die BaFin und andere Behörden auch, welche nach der
Abgabenordnung Anhaltspunkte für Steuerstraftaten melden müssen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/27410
Hierzu wird die bestehende Regelung zum Informationsaustausch mit den Steuerbehörden an entsprechende Re-
gelungen im Bank- und Wertpapieraufsichtsrecht angepasst. Diese Regelungen waren mit dem Gesetz zur An-
passung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und di

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.376 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27410, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 148.161–150.537 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert da02ec22ca4316f6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP