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Artikel 9 · BT-Drs. 19/27400 · S. 67

Zu Artikel 9 (Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes)

Zu Artikel 9 (Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Anpassung des Inhaltsverzeichnisses des BGG aufgrund der Einfügung des Abschnitts 2b mit den §§ 12e bis 12l
BGG.

Zu Nummer 2
Zu § 12e BGG
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von bewegli-
chen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen Menschen mit Behinderungen den Zutritt zu ihren typi-
scherweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen
nicht wegen der Begleitung durch den Assistenzhund oder Blindenführhund verweigern; sie trifft insoweit eine
Duldungspflicht. Eine gesetzliche Regelung ist notwendig, weil sie bestehende rechtliche Unsicherheiten beseitigt
und für Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verbessert. Verpflichtete sind
zunächst Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 1a BGG. Weiter richtet sich die Norm aber unter
anderem auch an natürliche sowie juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts, wenn diese
Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen sind. Bei
diesen wird es sich zumeist um Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handeln, die in Ausübung ihrer gewerbli-
chen oder beruflichen Selbständigkeit handeln. Auch (gemeinnützige) Vereine und natürliche und juristische Per-
sonen ohne Unternehmereigenschaft fallen in den persönlichen Anwendungsbereich. Unter bewegliche und un-
bewegliche Anlagen fallen zunächst alle baulichen (und damit unbeweglichen) Anlagen. Dies sind zum Beispiel
Gebäude aller Art, Sport- und Spielplätze, Camping- und Zeltplätze. Aber auch bewegliche Anlagen, also räum-
liche, abgrenzbare Gebilde wie zum Beispiel Transportmittel, f

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 29.505 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27400, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 217.254–246.759 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9c0075a62e885961….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP