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Artikel 9 · BT-Drs. 19/26966 · S. 96

Zu Artikel 9 (Änderung des Geldwäschegesetzes)

Zu Artikel 9 (Änderung des Geldwäschegesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht ist aufgrund der zu § 31 anzupassenden Überschrift anzupassen (vgl. Begründung zu Num-
mer 2 Buchstabe a).
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
In § 31 Absatz 5 Satz 10 wird eine Rechtsverordnungsermächtigung aufgenommen. Hierauf ist in der Überschrift
zu § 31 hinzuweisen und die Überschrift entsprechend anzupassen.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 5:
§ 31 Absatz 5 wird neu gefasst mit dem Ziel der Erweiterung der Befugnis der Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen zum automatisierten Abruf von bei den Finanzbehörden vorliegenden Grunddaten zu Steuer-
pflichtigen. Die Anpassung der Zugriffsbefugnisse im GwG wird ergänzt durch entsprechende Anpassungen der
Abgabenordnung (AO).
Die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind mit Blick
auf die Mitteilung der Finanzbehörden an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bereits bislang
als legitime Zwecke für eine Offenbarung der dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegenden Daten in § 31b AO
genannt (vgl. § 31b Absatz 1 Nummer 2 AO), ebenso die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 31b Absatz 1 Nummer 5
AO). Mit der Neufassung des Absatzes 5 erfolgt keine Erweiterung des Datenkranzes, der nach der bestehenden
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 97 – Drucksache 19/26966
Regelung des § 31b Absatz 1 AO seitens der Finanzbehörden gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen offenbart werden darf.
Satz 1 bleibt gegenüber dem geltenden Recht unverändert und regelt, dass die Finanzbehörden der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen wie bisher Auskunft erteilen und ihr nach

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.170 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 318.339–333.509 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1f6a963023ebade9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP