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Artikel 9 · BT-Drs. 19/26966 · S. 96
Zu Artikel 9 (Änderung des Geldwäschegesetzes)
Zu Artikel 9 (Änderung des Geldwäschegesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht ist aufgrund der zu § 31 anzupassenden Überschrift anzupassen (vgl. Begründung zu Num- mer 2 Buchstabe a). Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a In § 31 Absatz 5 Satz 10 wird eine Rechtsverordnungsermächtigung aufgenommen. Hierauf ist in der Überschrift zu § 31 hinzuweisen und die Überschrift entsprechend anzupassen. Zu Buchstabe b Zu Absatz 5: § 31 Absatz 5 wird neu gefasst mit dem Ziel der Erweiterung der Befugnis der Zentralstelle für Finanztransakti- onsuntersuchungen zum automatisierten Abruf von bei den Finanzbehörden vorliegenden Grunddaten zu Steuer- pflichtigen. Die Anpassung der Zugriffsbefugnisse im GwG wird ergänzt durch entsprechende Anpassungen der Abgabenordnung (AO). Die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind mit Blick auf die Mitteilung der Finanzbehörden an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bereits bislang als legitime Zwecke für eine Offenbarung der dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegenden Daten in § 31b AO genannt (vgl. § 31b Absatz 1 Nummer 2 AO), ebenso die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 31b Absatz 1 Nummer 5 AO). Mit der Neufassung des Absatzes 5 erfolgt keine Erweiterung des Datenkranzes, der nach der bestehenden Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 97 – Drucksache 19/26966 Regelung des § 31b Absatz 1 AO seitens der Finanzbehörden gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktions- untersuchungen offenbart werden darf. Satz 1 bleibt gegenüber dem geltenden Recht unverändert und regelt, dass die Finanzbehörden der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wie bisher Auskunft erteilen und ihr nach
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.170 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 318.339–333.509 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1f6a963023ebade9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP