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Artikel 4 · BT-Drs. 19/26942 · S. 30

Zu Artikel 4 (Änderung des Strahlenschutzgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Strahlenschutzgesetzes)
Die Referenz auf das Medizinproduktegesetz in der bis einschließlich 25. Mai 2020 geltenden Fassung wird an
die Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745 vom 26. Mai 2020 um ein Jahr auf den
26. Mai 2021 und die damit verbundene Verschiebung des Außerkrafttretens des Medizinproduktegesetzes ange-
passt.
Darüber hinaus vervollständigt die Ergänzung in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutz-
gesetzes das Vollzitat der Verordnung (EU) 2017/745 um die Änderungsverordnung (EU) 2020/561 vom 23.
April 2020. Zusätzlich wird durch die Einfü-gung der Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ein dynamischer
Verweis erzeugt, der es zukünftig erübrigt, das Vollzitat bei jeder Änderung des zitierten europäischen Rechtsak-
tes im nationalen Recht anzupassen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26942, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 85.388–86.235 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 09db3bfc4edeaae7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP